Freiberuflichkeit oder Gewerbeanmeldung: Die Regeln und Unterschiede

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Inhaltsverzeichnis

Zu Beginn einer Selbstständigkeit steht häufig die Frage: Freiberuflichkeit oder Gewerbeanmeldung? Nicht, dass ein angehender Selbstständiger tatsächlich die Wahl hätte. Denn es gibt klare Grenzen, die die Freiberuflichkeit von der Gewerbetätigkeit trennen. Zu Beginn seiner Unternehmertätigkeit sollte man sich aber genau informieren, wo diese verlaufen und was zu beachten ist.

Zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden gibt es rechtlicheversicherungstechnische und buchhalterische Unterschiede. Vereinfacht gesagt müssen Freiberufler weniger Steuerarten berücksichtigen, sie dürfen eine einfachere Form der Buchführung machen und müssen weniger Melde- und Prüfvorschriften beachten.

Woher resultieren die Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden?

Woher kommt das? Laut Wikipedia haben „die freien Berufe (…) im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“ Aus diesen Gründen erhalten Freiberufler die ein oder andere Vergünstigung.

Welche Berufe fallen unter die Freiberuflichkeit und welche können nur mit einem Gewerbeschein ausgeübt werden? Die Unterschiede sind ganz klar in Paragraf 18 des Einkommenssteuergesetzes definiert:Demzufolge gelten alle künstlerischen, erzieherischen, schriftstellerischen, wissenschaftlichen und unterrichtenden Tätigkeiten als freie Berufe.

Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden

Darunter fallen beratende Betriebswirte, Ärzte, Hebammen, Apotheker, Journalisten, Designer, Choreographen, Reporter, Architekten, Rechtsanwälte, Ingenieure, Psychologen und viele mehr.

Wie allzu oft gibt es aber auch Grauzonen. Insofern sollten sich angehende Selbstständige im Zweifel ans örtliche Finanzamt wenden, um eine eindeutige Auskunft zu erhalten. Das Finanzamt ist die Instanz, die darüber befindet, ob eine Tätigkeit den Merkmalen eines freien Berufes oder eines Gewerbes entspricht.

Zur Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit ist lediglich die Beantragung einer Steuernummer beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt erforderlich. Das Finanzamt wird dann eventuell Belege für die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf einfordern.

Liegt keine Zugehörigkeit zu einem freien Beruf vor, muss der angehende Selbständige bei der örtlichen Gewerbebehörde einen Gewerbeschein beantragen. Andernfalls ist er nicht berechtigt, seine gewerbliche Tätigkeit aufzunehmen und Rechnungen zu schreiben.

Die Anmeldung an sich ist verhältnismäßig unkompliziert, ein Nachweis über berufliche Qualifikationen muss nicht erbracht werden. Lediglich ein Personalausweis und eine kurze Beschreibung der Tätigkeit sind erforderlich.

Gegen eine geringe Gebühr wird der Gewerbeschein dann sofort ausgestellt. Die Gewerbeämter leiten die Daten des frisch gebackenen Selbstständigen direkt an das Finanzamt und die IHK weiter. Der Gewerbetreibende muss sich aber auch selbst noch beim zuständigen Finanzamt, bei beruflichen Kammern und bei der Berufsgenossenschaft anmelden.

Eintrag ins Handelsregister

Noch etwas bleibt Freiberuflern erspart: Der Eintrag ins Handelsregister. Aber auch Kleingewerbetreibende sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen. Doch spätestens, sobald der Jahresumsatz den Schwellenwert jenseits der 100.000 Euro-Grenze pro Jahr übersteigt, sollten sich Gründer über eine Eintragung Gedanken machen. Für Unternehmen der Dienstleistungsbranche gilt ein Schwellenwert von rund 150.000 Euro. Handelsunternehmen sind erst mit einem jährlichen Umsatz von über 250.000 Euro eintragungspflichtig.

Was ist das Handelsregister? Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis über die angemeldeten Gewerbe im Bereich eines zuständigen Registergerichts. Das Handelsregister kann von jedermann eingesehen werden und stellt Informationen über die wesentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse von Kaufleuten und Unternehmen bereit. Jahresabschlüsse und Bilanzen etwa.

Schutz des Firmennamens

Durch den Eintrag im Handelsregister wird auch der Firmenname geschützt. Dadurch entsteht aber nicht automatisch ein Schutz gegen gleichlautende Firmierungen.

Der Schutz des Firmennamens über den Eintrag des Handelsregisters bezieht sich darauf, dass ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen pachten und dann die bisherige Firma namentlich unverändert oder mit einem Nachfolgezusatz fortführen kann. Selbst dann, wenn der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname nicht mit dem des neuen Inhabers übereinstimmt. So will es der Grundsatz der Firmenbeständigkeit.

Freiberufler, die dieses Recht ebenfalls für sich beanspruchen möchten, können sich freiwillig im Handelsregister eintragen lassen. Kostenpunkt für Einzelunternehmen: 200 bis 300 Euro.

Für Freiberufler und Gewerbetreibende gilt: Wer seinen Firmennamen hingegen gegen Nachahmer im Markt schützen lassen möchte, sollte ihn als als registrierte Marke beim deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen.

Auf diese Weise erwerben Firmeninhaber das Exklusivrecht zur Nutzung ihres Firmennamens. Sprich: Verwendet ein anderer Unternehmer das eingetragene Markenzeichen identisch oder ähnlich, kann der Markeninhaber auf Unterlassung und Herausgabe des Verletzergewinns klagen.

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer

Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbetreibenden. Zwar sind beide verpflichtet, Umsatz- und Einkommenssteuer zu entrichten. Die entscheidende Abweichung ergibt sich jedoch in der Gewerbesteuer: Diese fällt für Freiberufler nicht an.

Was bedeutet das konkret?

  • Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer fällt für alle selbstständig erbrachten Leistungen an und beläuft sich auf 19 Prozent. Wichtig dabei ist: Die Mehrwertsteuer wird direkt vom Kunden eines Dienstleisters zusätzlich zum vereinbarten Honorar bezahlt. Insofern ist es immer wichtig, mit dem Auftraggeber Nettohonorare zu verhandeln.
  • Einkommensteuer: Genauso wie Angestellte müssen auch Gewerbetreibende und Freiberufler Steuern auf ihr Einkommen zahlen, in diesem Fall die Einkommenssteuer. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, wobei ein Gewinn bis zur Grenze von 8.354 Euro pro Jahr steuerfrei ist. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des zu versteuernden Einkommens ab. Er liegt zwischen 14 und 42 Prozent.
  • Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer fällt, wie bereits erwähnt, nur für Gewerbetreibende an und wird anhand des Gewerbeertrags eines Unternehmens berechnet. Diese Steuer wird von den Gemeinden und Kommunen erhoben, variiert von Gemeinde zu Gemeinde und ist eine ihrer größten Einnahmequellen. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von aktuell 24.500 Euro im Jahr. Liegt der Gewinn darüber, wird aber nur der Betrag jenseits dieser Schallgrenze versteuert.

Freiberufler müssen keine doppelte Buchführung führen

Auch in punkto Buchführung sind die Unterschiede zwischen Freiberuflichkeit und Gewerbetätigkeit enorm. Während Freiberufler dem Finanzamt am Ende des Jahres eine so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) präsentieren, sind Gewerbetreibende unter Umständen zur doppelten Buchführung (Doppik)verpflichtet.

Die EÜR ist eine recht einfache Form der Gewinnermittlung, bei der die erwirtschafteten Einnahmen den betrieblichen Ausgaben gegenübergestellt werden. Was unterm Strich übrig bleibt, entspricht dem zu versteuernden Gewinn.

Bei der doppelten Buchführung wird es hingegen um einiges komplexer. Die doppelte Buchführung verpflichtet das Unternehmen zum Führen von mindestens zwei Konten: Konto und Gegenkonto. Erklärt wird sie vom Gabler-Wirtschaftslexikon so: „Das Verfahren der doppelten Buchhaltung ist ausgehend von der Bilanz zu Beginn des Geschäftsjahres erklärbar.

Statt jeden zu buchenden Geschäftsvorfall sofort in der Bilanz zu erfassen, wird auf den zu jedem Bilanzposten zu bildenden Konten gebucht. Am Geschäftsjahresende erfolgt wieder die Zusammenfassung aller Konten (Kontensalden) zur Schlussbilanz.“

Verstanden? Nein? Nicht schlimm! Denn zum einen gibt es hierfür inzwischen sehr gute Software und zum anderen, ist nicht jeder Gewerbetreibende zur Doppik verpflichtet. Diese fällt nur an, wenn die Umsätze eines Kalenderjahres mehr als 600.000 Euro betragen oder der Gewinn über 60.000 Euro liegt. Ansonsten gilt auch hier die Berechtigung zur Einnahmenüberschussrechnung.

Freiberufler aus Kreativberufen können sich in der Künstlersozialkasse anmelden

Einen mitunter entscheidenden Vorteil hat ein kleiner Teil der Freiberufler in punkto Kranken-, Renten und Pflegeversicherung. Voraussetzung ist, dass der ausgeübte Beruf den Bereichen Kunst oder Publizistik zugeordnet werden kann.

Dann zahlen Freiberufler trotz ihrer Selbstständigkeit genauso wie Angestellte in die gesetzlichen Krankenkassen, Renten- und Pflegeversicherungen ein. Und zwar nur den Arbeitnehmerbetrag.

Den Arbeitgeberbetrag steuern zu 40 Prozent der Bund und zu 60 Prozent Unternehmen bei, die die Leistungen der entsprechenden Selbstständigen in Anspruch nehmen. Geregelt wird das über die Künstler-und Sozialkasse (KSK).

Der Hintergrund: Freischaffende Künstler und Publizisten sind oftmals hohen Einkommensschwankungen unterworfen. Die Künstlersozialkasse hilft dabei, schwierige Lebensumstände von Künstlern zu mildern, indem sie diesen den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ermöglicht und die Arbeitgeberbeiträge der freiberuflichen Berufsgruppen übernimmt, die sie von deren Auftraggebern einzieht.

Kann man sich freiwillig kranken- und rentenversichern? Ja!

Andere Freiberufler und Gewerbetreibende versichern sich hingegen in der Regel privat. Sie können auch weiterhin in der gesetzlichen Krankenkasse bleiben, müssen aber spätestens drei Monate nach dem Ende der Versicherungspflicht einen Antrag stellen.

Wobei sich die Höhe der monatlichen Versicherungsprämie dann nach den gesamten Einkünften des gesetzlich freiwillig Versicherten richtet und der Selbstständige, anders als bei Kollegen, die über die KSK versichert sind, die Beiträge ohne Zuschüsse in voller Höhe zahlen muss.

Gleiches gilt für die Rentenversicherung: Selbständige, die nicht per Gesetz der Rentenversicherung angehören, können sich freiwillig versichern. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden.

Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen hierfür vorliegen, sofern der den Antrag  innerhalb von drei Monaten gestellt wird. Stellt ein Selbstständiger ihn später, beginnt die Versicherungspflicht einen Tag, nachdem der Antrag bei der Rentenversicherung eingeht.

Fazit: Der Schritt in die Freiberuflichkeit ist mitunter einfacher und steuerlich unkomplizierter als gewerblich tätig zu sein. Doch in der Regel hat ein Selbstständiger keine Wahl. Gerade für Gründer kleinerer Unternehmen ist es aber auch keine bürokratische Katastrophe, wenn sie ein Gewerbe anmelden müssen.

Denn beim genaueren Hinsehen sind die Unterschiede zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem erstmalnicht gravierend. Denn kleine Gewerbetreibende werden fast wie Freiberufler behandelt. Spannend wird es erst, wenn der Gewinn die Grenze von 24.500 Euro übersteigt. Dann fällt erstmals Gewerbesteuer an. Und dann wird es erst wieder ab rund 60.000 Euro Gewinn spannend. Denn ab jetzt gilt die doppelte Buchführung.

Bild: Depositphotos.com/peshkova (Galina Peshkova)

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